Satzung

§ 1 – Name, Sitz und Zweck

1) Die „Initiative Tschernobyl-Kinder e. V.“ mit Sitz in Mülheim an der Ruhr verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Völkerverständigung angesichts der Folgen der Atomkatastrophe von Tschernobyl. Insbesondere gilt die Unterstützung den Kindern, die an den Folgen der Atomkatastrophe leiden, aber auch solchen Einrichtungen, die Behinderte, Jugendliche und Senioren betreuen.

3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

Humanitäre Hilfe
Austausch und Begegnungen, z. B. mit Bildungs- und Sozialeinrichtungen
Durchführung und Finanzierung von Erholungsaufenthalten
Rehabilitationsmaßnahmen
Kulturelle Veranstaltungen, auch im Austausch,
Finanzielle Förderung von sozialen Einrichtungen.

§ 2 – Selbstlose Tätigkeit

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 – Mittelverwendung

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

§ 4 – Fremdverwendung

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 – Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft zu je 50 % an die

a) Caritasverband Mülheim an der Ruhr, Hingbergstraße 176 in Mülheim an der Ruhr und

b) Leben nach Tschernobyl e. V., Ludolfusstraße 2-4 in Frankfurt am Main,

die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

§ 6 – Erwerb der Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins können natürliche Personen werden, die voll geschäftsfähig sind oder das 14. Lebensjahr vollendet und die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreterin/Vertreters zum Beitritt erhalten haben, sowie jede juristische Person.

2) Der Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.

3) Zum Ehrenmitglied soll nur ernannt werden, wer sich um den Verein und die Verwirklichung seiner Ziele nachhaltig verdient gemacht hat. Die Ehrenmitgliedschaft wird nach einem Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung durch den Vorstand verliehen.

§ 7 – Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung oder Erlöschen.

2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur schriftlich mit einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden.

3) Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt bei Vorliegen eines wichtigen Grundes per eingeschriebenen Brief durch den Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied in angemessener Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats beim Vorstand Einspruch eingelegt werden, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.

4) Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aberkannt werden. Die Aberkennung ist nur bei schuldhaft schwerwiegendem Verstoß gegen den Vereinszweck zulässig.

§ 8 – Mitgliedsbeiträge, Finanzierung

1) Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag. Der Beitrag ist nach Aufforderung sofort fällig.

2) Höhe, Fälligkeit und Ermäßigungsmöglichkeiten werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung befreit.

4) Einem Mitglied, das in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Beitrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein entsprechendes Gesuch entscheidet der Vorstand.

5) Außer durch Mitgliedsbeiträge deckt der Verein seine Kosten durch fördernde Zuwendungen Dritter, u. a. Spenden.

§ 9 – Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 10 – Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

2) Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden einmal im Jahr einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet nach Beschluss des Vorstandes statt oder wenn ein Viertel der Mitglieder unter Angabe der zur Beratung zu stellenden Angelegenheit es verlangt. Alle Mitglieder werden unter Angabe der Tagesordnung 14 Tage vorher, den Tag der Einladung und der Versammlung nicht mitgerechnet, unter Angabe von Ort und Zeit schriftlich eingeladen.

Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung müssen dem Vorstand mit Begründung mindestens eine Woche vorher schriftlich eingereicht werden. Der Vorstand soll, wenn dies zweckdienlich und zeitlich möglich ist, die Ergänzung der Tagesordnung den Mitgliedern schriftlich mitteilen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

3) Über Anträge auf Ergänzung oder Absetzung eines Punktes der Tagesordnung, die auch noch vor Eintritt in die Tagesordnung mündlich in der Mitgliederversammlung gestellt werden können, beschließt die Versammlung.

Die Antragstellerinnen/Antragsteller der Erweiterungsanträge haben die Dringlichkeit der Angelegenheit, um die die Tagesordnung ergänzt werden soll, zu begründen und darzulegen, warum das Verfahren unter § 7 (2) nicht eingehalten werden konnte. Anträge auf Satzungsänderung können nur in der Frist des Abs. 2 gestellt werden.

Ein Tagesordnungspunkt kann nicht abgesetzt werden, wenn dem Antrag die Mehrheit der anwesenden Mitglieder widerspricht. Im Übrigen kann die Versammlung durch Beschluss die Reihenfolge der Tagesordnung ändern und Tagesordnungspunkte teilen oder miteinander verbinden.

4) Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden geleitet. Betrifft die Beratung und Abstimmung persönliche Belange der Versammlungsleiterin/des Versammlungsleiters, so muss eine andere Person, die die Versammlung leiten soll, gewählt werden.

5) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die

a) Erteilung von richtunggebenden Weisungen an den Vorstand,

b) Entgegennahme des Geschäftsberichtes, des Berichtes der Finanzwartin/des Finanzwartes und der Kassenprüfer,

c) Entlastung und Wahl des Vorstandes,

d) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Wirtschaftsplanes für das laufende Geschäftsjahr

e) Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge

f) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins

g) Verleihung und Aberkennung über den Ausschluss eines Mitglieds,

i) Entscheidungen über Einzelmaßnahmen auf der Basis des § 2, Absatz 1.

6) Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen durch Handzeichen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag eines Mitglieds die schriftliche geheime Abstimmung beschließen. In diesem Fall wird die Auszählung der Stimmzettel von drei zuvor durch die Mitgliederversammlung bestimmten Mitgliedern vorgenommen.

7) Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit der Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Bei Wahlen gilt die- und derjenige von mehreren Kandidaten als gewählt, die/der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die höchsten Stimmen erreicht haben. Gewählt ist diejenige/derjenige, die/der nunmehr die meisten Stimmen auf sich vereint; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der Leitung der Versammlung zu ziehende Los. Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Der Text der vorgeschlagenen Änderung ist zusammen mit der Einladung zuzusenden. Die Auflösung des Vereins erfolgt nach Maßgabe des § 11 dieser Satzung.

8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der jeweiligen Versammlungsleiterin/des Versammlungsleiters und der Schriftführerin/Schriftführer zu unterzeichnen sind. Diese Niederschrift wird bei der nächsten Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt.

9) Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann; juristische Personen geben ihre Stimme durch einen bevollmächtigten Vertreter ab.

10) Die Mitgliederversammlung ist öffentlich.

§ 11 – Vorstand

1) Der Vorstand des Vereins besteht aus der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und der Finanzwartin/dem Finanzwart und bis zu sieben weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der oder die Vorsitzende, die Stellvertreterin/Stellvertreter, je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Sollte die/der Vorsitzende verhindert sein, wird sie/er von der/dem Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von der Finanzwartin/dem Finanzwart vertreten.

3) Der Vorstand wird für drei Jahre, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit einen/eine Nachfolger/-in wählen. Die Ergänzung bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung. Die Vorstandsmitglieder bleiben jedoch solange im Amt, bis Nachfolger bestellt bzw. gewählt wurden. Wiederwahl ist zulässig.

4) Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln gewählt. Der gesamte Vorstand kann in nur einer Wahl gewählt werden, wenn für jeden Vorstandsplatz nur eine Kandidatin/Kandidat zur Wahl steht.

5) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben zu erledigen:

a) Geschäftsführung,

b) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederver- sammlung,

c) Ausführung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

d) Erstellung des Jahresberichtes, Vorbereitung des Wirtschaftsplanes,

e) Entscheidung über ein Stundungs- oder Erlassgesuch nach § 5, Absatz 4,

f) Aufnahme und Streichung nach Austritt sowie Ausschluss von Mitgliedern.

6) Der Vorstand kann festlegen, ob für umfangreiche oder spezielle Aufgaben Arbeitskreise, denen auch Mitglieder angehören können, gebildet werden.

7) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden mit einer Frist von einer Woche einberufen werden. Jährlich finden mindestens drei Vorstandssitzungen statt.

8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens mehr als die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder, darunter die/der Vorsitzende, Stellvertreterin/Stellvertreter oder Finanzwartin/Finanzwart, anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.

9) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Sitzungsleiterin/Sitzungsleiter und der Schriftführerin/dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist aufzubewahren. Sie ist dem Vorstand zu der jeweils nächsten Sitzung zur Kenntnisnahme vorzulegen.

§ 12 – Verwaltung der Vereinsfinanzen

1) Die Verwaltung der Vereinsfinanzen obliegt dem/der von der Mitgliederversammlung zum/zur Finanzwart/in bestimmten Vorstandsmitglied.

2) Die Finanzgeschäfte müssen nach kaufmännischen Grundsätzen geführt werden.

3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13 – Rechnungsprüfung

1) Für die Kassenprüfung werden zwei Kassenprüfer/-innen sowie ein/e stellvertretende/r Kassenprüfer/-in für drei Jahre gewählt. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Wiederwahl ist einmal möglich.

2) Der Vorstand hat alle zur Prüfung erforderlichen Belege zur Einsichtnahme vorzulegen. Die Kassenprüfer prüfen spätestens drei Wochen vor Durchführung der ordentlichen Mitgliederversammlung nach Ende des Geschäftsjahres die Ordnungsmäßigkeit der Kassenprüfung und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

§ 14 – Auflösung des Vereins – Modalitäten

1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Stimmenmehrheit von ¾ der Mitglieder. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, hat der Vorstand in einer zweiten Mitgliederversammlung eine erneute Abstimmung herbeizuführen, für die die einfache Mehrheit der Mitglieder ausreichend ist.

2) Ein Antrag auf Auflösung kann nur vom Vorstand oder von mehr als der Hälfte der Mitglieder gestellt werden.

3) Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation nach § 47 ff BGB.

§ 15 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft. Die bisherige Satzung ist gegenstandslos.

Mülheim an der Ruhr, den 2. Juli 2014

Bemerkungen:
Diese Satzung wurde am 14. Juli 2016 beim Amtsgericht Duisburg im Vereinsregister 51295 eingetragen: